Allgemeine Geschäfts- /Vertragsbedingungen
Berittvertrag für das Anreiten und die weitere Ausbildung von Pferden
§ 1 Vertragsparteien
Berittbetrieb / Trainer
Name: ____________________________
Anschrift: _________________________
und
Pferdebesitzer
Name: ____________________________
Anschrift: _________________________
wird folgender Berittvertrag geschlossen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Berittnehmer übernimmt das Anreiten sowie die weitere Ausbildung des nachfolgend bezeichneten Pferdes:
Name: ______________________
Rasse: ______________________
Geschlecht: _________________
Geburtsdatum: _______________
Lebensnummer: _______________
Ziel der Ausbildung ist die alters- und entwicklungsentsprechende Grund- und Weiterentwicklung des Pferdes unter dem Sattel.
Der Ausbildungsfortschritt richtet sich nach dem individuellen körperlichen und mentalen Entwicklungsstand des Pferdes. Ein bestimmter Ausbildungserfolg oder das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsstandes innerhalb einer festgelegten Zeit wird ausdrücklich nicht geschuldet.
§ 3 Unterbringung
Die Haltung, Unterbringung und Versorgung des Pferdes sind nicht Bestandteil dieses Berittvertrages.
Diese Leistungen werden ausschließlich durch einen gesonderten Einstellvertrag geregelt.
§ 4 Gesundheitszustand des Pferdes
Der Besitzer erklärt, dass das Pferd bei Vertragsbeginn gesundheitlich für die vereinbarte Ausbildung geeignet ist.
Alle bekannten Vorerkrankungen, Operationen, Verletzungen, Allergien, Medikamentengaben sowie sonstige gesundheitliche Einschränkungen sind dem Berittnehmer vor Vertragsbeginn vollständig und wahrheitsgemäß schriftlich mitzuteilen.
Unterbleibt diese Mitteilung, haftet der Besitzer für daraus entstehende Schäden oder Mehraufwendungen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 5 Leistungsumfang
Der Beritt erfolgt regelmäßig viermal pro Woche.
Die Ausbildung umfasst insbesondere:
Anreiten
Gewöhnung an Reitergewicht und Hilfengebung
Gymnastizierung
weitere Ausbildung entsprechend Alter, Ausbildungsstand und Leistungsvermögen des Pferdes.
§ 6 Ausbildungsumfang
…
Der Berittnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Ausbildung folgende Maßnahmen durchzuführen, sofern diese dem Ausbildungsziel dienen:
Bodenarbeit
Longieren
Doppellonge
Freispringen
Stangen- und Cavalettiarbeit
Geländetraining
Verladen und Transporttraining
Gewöhnung an fremde Umgebungen und Alltagssituationen
Die Auswahl der jeweiligen Trainingsmaßnahmen erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, der körperlichen Voraussetzungen und des Gesundheitszustandes des Pferdes.
§ 7 Ausbildungsziel
Ziel des Beritts ist die solide Grundausbildung des Pferdes entsprechend seinem Alter, seiner körperlichen Entwicklung und seinem Leistungsvermögen.
Der Berittnehmer schuldet keinen bestimmten Ausbildungserfolg oder eine bestimmte Ausbildungsdauer. Der Ausbildungsfortschritt richtet sich ausschließlich nach der individuellen Entwicklung des Pferdes.
§ 8 Tierärztliche Versorgung
Der Berittnehmer verpflichtet sich, den Besitzer unverzüglich über Erkrankungen, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Auffälligkeiten des Pferdes zu informieren.
In medizinischen Notfällen ist der Berittnehmer berechtigt und verpflichtet, unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen, sofern der Besitzer vorher nicht erreichbar ist oder eine vorherige Rücksprache aufgrund der Dringlichkeit nicht möglich oder dem Pferdewohl abträglich wäre.
Dabei hat der Berittnehmer stets nach bestem Wissen und Gewissen ausschließlich im Interesse und zum Wohl des Pferdes zu handeln.
Sämtliche Kosten der tierärztlichen Behandlung, Medikamente, Diagnostik, Transporte oder sonstiger veterinärmedizinischer Maßnahmen trägt der Besitzer, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Berittnehmers beruht.
Ist zusätzlich ein Hufschmied, Hufpfleger oder eine Tierklinik erforderlich, ist der Berittnehmer ebenfalls berechtigt, diese Leistungen im Interesse des Pferdes zu veranlassen.
Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Besitzer.
§ 9 Schmied, Impfungen und Gesundheitsvorsorge
Der Besitzer verpflichtet sich, das Pferd regelmäßig nach den allgemein anerkannten veterinärmedizinischen Empfehlungen impfen und entwurmen zu lassen.
Notwendige Schmiedetermine sind fristgerecht wahrzunehmen.
Soweit erforderlich, kann der Berittnehmer Termine mit Hufschmied oder Tierarzt im Namen des Besitzers vereinbaren.
Die entstehenden Kosten trägt der Besitzer.
§ 10 Teilnahme an Veranstaltungen
Der Berittnehmer ist berechtigt, mit dem Pferd an Ausbildungsveranstaltungen sowie Stutenleistungsprüfungen teilzunehmen, sofern diese dem Ausbildungsziel dienen.
Eine Vorstellung auf Turnieren oder die Teilnahme an sonstigen Leistungsprüfungen erfolgt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Besitzers.
Eine Verpflichtung zur Turniervorstellung besteht nicht.
§ 11 Vergütung
Die Vergütung beträgt 700 € pro Monat.
Sie ist spätestens bis zum 5. Kalendertag eines jeden Monats auf folgendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: _____________________
IBAN: _____________________________
BIC: ______________________________
Bank: _____________________________
§ 12 Ausrüstung
Der Besitzer stellt dem Pferd eine dem Ausbildungsstand entsprechende, funktionstüchtige und sichere Ausrüstung zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
passender Sattel
Trense
Gamaschen bzw. Streichkappen (soweit erforderlich)
Halfter
Führstrick
Decken (soweit notwendig)
Stellt der Berittnehmer Ausrüstung zur Verfügung, erfolgt dies auf Gefahr des Besitzers.
§ 13 Foto- und Videoaufnahmen
Der Berittnehmer ist berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen des Pferdes zur Dokumentation des Ausbildungsfortschrittes anzufertigen.
Eine Veröffentlichung erfolgt ausschließlich mit Zustimmung des Besitzers.
§ 14 Tierhalterhaftung
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass von Pferden trotz größtmöglicher Sorgfalt jederzeit eine unvorhersehbare Tiergefahr ausgehen kann.
Der Besitzer trägt die gesetzliche Tierhalterhaftung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Versicherung
Der Besitzer bestätigt das Bestehen einer gültigen Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Eine Kopie des Versicherungsnachweises ist spätestens bei Vertragsbeginn vorzulegen.
§ 16 Zahlungsverzug
Gerät der Besitzer mit der Zahlung in Verzug, ist der Berittnehmer berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
Nach vorheriger Mahnung kann der Beritt bis zur vollständigen Zahlung ausgesetzt werden.
§ 17 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Berittnehmers.
Ort, Datum
Pferdebesitzer
Berittnehmer
Anlagen zum Vertrag:
Anlage 1: Gesundheitsbogen / bekannte Vorerkrankungen
Anlage 2: Medikamentenliste
Anlage 3: Notfallkontakte
Anlage 4: Kopie Tierhalterhaftpflichtversicherung
Anlage 5: Kopie Equidenpass
